Antrag: Bekanntgabe des Verbots von Straßenfeuerwerk in den historischen Ortsteilen in der Silvesternacht

Mit 7 Ja-Stimme(n) bei 17 Gegenstimme(n) und 4 Stimmenthaltung(en) in der Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2021 abgelehnt

Beschlussvorschlag:
Die Stadt Erlensee gibt bekannt, dass am 31. Dezember und am 1. Januar in Erlensee, vornehmlich im Bereich der historischen Ortskerne, die Bestimmungen der Deutschen Sprengstoffverordnung (SprengV.) beachtet werden müssen. Diese besagt, dass im Abstand von 200 m zu Fachwerkhäusern das Abbrennen bzw. Anzünden von Böllern und Raketen (Feuerwerkskörper der Kategorie F2: Batterien, Böller, Raketen, Verbundfeuerwerk) untersagt ist.
Diese gesetzliche Regelung soll der Bevölkerung mittels Pressemedien mitgeteilt werden. Es sollen darin die Straßen genannt werden, die besonders betroffen sind, in denen sich historische Fachwerkhäuser auf engstem Raum drängen.
Ausgenommen von dem Verbot sollen Feuerwerksmittel sein, die in der Hand gehalten werden können (Feuerwerkskörper der Kategorie F1).

Die Bekanntgabe soll deutlich vor den Weihnachtsfeiertagen gemacht werden, damit sich die Bürger*innen beim eventuellen Kauf von Feuerwerk darauf einstellen können.

Begründung:
In der Silvesternacht werden, obwohl die Deutsche Sprengstoffverordnung es seit 2014 so regelt, in Erlensees Altstadtzentren erhebliche Mengen an Böllern und Raketen gezündet. Damit dies nicht mehr der Fall ist und Schäden an Menschen, Tieren und Gebäuden vermieden werden, soll das Deutsche Sprengstoffgesetz zur Anwendung kommen.
In zahlreichen deutschen Städten und Gemeinden wird das Gesetz angewendet und von den Ordnungskräften kontrolliert.
Die Stadt Seligenstadt veröffentlicht z.B. jährlich vor Silvester die gesetzlichen Bestimmungen und weist sogar mit Plakaten in der Altstadt auf das Böllerverbot hin. Laut Auskunft des dortigen Ordnungsamtes hat dies zu einem starken Rückgang des Straßenfeuerwerks geführt.
In diesem Gesetz (§ 23, Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz von 2014) ist geregelt: „Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände

  1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich
    sind, und
  2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben“.

Durch das Abbrennen von Straßenfeuerwerk entsteht in den Ortskernen mit einer großen Anzahl von Fachwerkhäusern eine hohe Feuergefahr. Ein durch Funkenflug ausgelöster Glimmbrand kann bis in die Morgenstunden eine Feuersbrunst auslösen mit unvorstellbaren Schäden für Gebäude wie für die Bewohner. Die eng stehenden Häuser und Scheunen sind zudem oft nur schwer durch die Feuerwehrkräfte zu erreichen.
Weiterhin bedeutet das Abbrennen von Feuerwerk gerade in den engen Gassen und Straßen in den Ortskernen, dass dort von Mitternacht bis oft in die Morgenstunden des 1. Januar „die Luft zum Schneiden“ und extrem schadstoffbelastet ist. Laut Bundesumweltamt ist am ersten Tag des neuen Jahres die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch wie sonst im ganzen Jahr nicht.
Nicht nur die Menschen, im Besonderen die mit Erkrankungen der Atemwege, leiden unter den Auswirkungen des innerstädtischen Feuerwerks, auch Katzen, Hunde und weitere Haus- und Hoftiere und die freilebenden Tiere.
Aus allen diesen Gründen ist es geboten, auf die bestehende gesetzliche Lage hinzuweisen und damit das Abbrennen von Feuerwerk im Bereich der Ortskerne zumindest einzudämmen.

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