Satzung

Satzung des Ortsverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erlensee

Neufassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung am 7.6.2009

PRÄAMBEL

In Anlehnung an die Präambel des Landesverbandes – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen – sind wir der Überzeugung, dass es zur Durchsetzung einer neuen Politik neben der aktiven Arbeit in Bürgerinitiativen und Verbänden des Natur-, Umwelt- und Lebensschutzes einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und im Parlament vertreten ist.

Die Mitglieder betrachten die parlamentarische Arbeit als ein wichtiges Mittel ihrer Politik, die in engem Zusammenhang mit den unabhängigen Bürgerinitiativen sozialen Initiativen, Frauen-, Friedens- und Dritte Welt Gruppen usw. entwickelt werden muss. Die politische Arbeit geht von den Grundprinzipien ÖKOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL, GEWALFREI und ANTIFASCHISTISCH aus.

Die Offenheit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit allen Personen und Gruppen, die in ihrem Wirken und Handeln mit diesen Grundprinzipien im Einklang stehen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren.

§ 1  NAME UND SITZ

Der Ortsverband Erlensee ist ein Gebietsverband der Landespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hessen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes und trägt den Namen Ortsverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erlensee.

§ 2  MITGLIEDSCHAFT

2.1. Mitglied des Ortsverbandes kann jeder(r) werden, die (der) sich zu den Grundsätzen ÖKOLOGISCH, BASISDEMOKRATISCH, SOZIAL, GEWALTFREI und ANTIFASCHISTISCH bekennt und keine diesen Grundsätzen widersprechenden Ansichten als Grüner nach außen hin vertritt oder verbreitet.

2.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.  Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Abgelehnte Einspruch erheben beim zuständigen Gebietsverband.

Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens muss von der Mitgliederversammlung nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der Schiedskommission des Landesverbandes eingereicht werden.

2.3. Mitgliedsbeitrag: Grundsätzlich hat jedes Mitglied Beitrag zu zahlenDie Mitgliedschaft wird erst wirksam mit Eingang der ersten Beitragszahlung.

Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Beitrag herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand des Orts-, Kreis- oder Landesverbandes zu erklären.

§ 3 ORGANE DES ORTSVERBANDES

3.1. Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mind. 10% der Mitglieder beantragt wird.

Einladungen können, nach Zustimmung des Mitgliedes, auch per E-Mail oder Fax versandt werden.

3.2. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird für 3 Jahre gewählt. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Eine Abwahl, auch einzelner Vorstandsmitglieder, ist auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.  Zur Abwahl ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte (Organisation) des Ortsverbandes nach Satzung und Gesetz und übernimmt gleichzeitig die formale Pressearbeit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

§ 5 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 6 AUFLÖSUNG

Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Ortsverbandes. Sollte es dazu kommen, so geht das Eigentum des Ortsverbandes an die übergeordneten Organe der Partei über.

§ 7 HAFTUNG

Die Mitglieder des Ortsverbandes haften nur mit ihrem Parteivermögen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Landessatzung sinngemäß.

Erlensee, den 07. Juni 2009

Dieter Nentwig                         Heinz Hunn

 Parteivorsitzender                                           Protokoll